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    JOLO-Kompass

    5 Antworten zum Polizeilichen Führungszeugnis

    Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch sind Arbeitgeber in der öffentlichen Kinder- und Jugendarbeit seit Januar 2012 verpflichtet, sich von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen (§ 72a SGB VIII).

    Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?

    Neben den im „einfachen“ Führungszeugnis eingetragenen Straftatbeständen werden im erweiterten Führungszeugnis auch minderschwere Verurteilungen und zusätzliche Sexualstraftaten eingetragen.

    Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?

    Ein erweitertes Führungszeugnis ist von hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitarbeitern, Honorarkräften und ehrenamtlichen Mitarbeitern vorzulegen, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben. Darunter fallen u.a. auch Jugendorchesterleiter, -dozenten und -betreuer.

    Wer fällt unter das Kinder- und Jugendschutzgesetz?

    Bis 14 Jahre ist man ein Kind, ab 14 bis 18 Jahre ist man ein Jugendlicher. Es gilt also die Spanne von 0 bis 18. Wenn jemand bereits mit 17 Jahren studiert, ist er weiter jugendlich.

    Wo und wie beantrage ich ein erweitertes Führungszeugnis?

    Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis muss bei der Meldebehörde des eigenen Wohnortes (Bürgeramt) persönlich beantragt werden. Unter anderem ist eine schriftliche Anforderung der Organisation / des Vereins vorzulegen, in der der Antragsteller tätig ist. Diese schriftliche Anforderung muss bestätigen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind und der Antragsteller berech-tigt ist, ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen.

    Die Bearbeitung des Antrags dauert i.d.R. zwei bis drei Wochen.
    Personen, die in Deutschland keinen gemeldeten Wohnsitz haben, müssen den Antrag direkt an das Bundeszentralregister in Bonn stellen: Bundesamt für Justiz, 53113 Bonn.

    Wie oft das Führungszeugnis erneuert werden muss, ist im Gesetz nicht geregelt. Hier heißt es lediglich, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis vorlegen lassen müssen. Es gibt also keine fixen Zeiträume, es sei denn, der Träger hat eine gesonderte Vereinbarung erlassen.

    Wie hoch sind die Kosten?

    Die Kosten für die Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses belaufen sich in der Regel auf  € 13,00 und werden i.d.R. vom Arbeitgeber übernommen.
    Das Bundesamt für Justiz kann bei freiwillig Engagierten, die ihr Engagement nachweisen können, aus Billigkeitsgründen von der Gebührenerhebung für das Führungszeugnis absehen.

    Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist die Vorlage einer Bestätigung, dass das bürgerschaftliche Engagement ohne die Zahlung einer Aufwandsentschädigung wahrgenommen wird und die Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses notwendig ist.

    Ein Merkblatt zur Gebührenbefreiung ist zu finden unter:
    https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/BZR/Merkblatt_Gebuehrenbefreiung.html

    Rechtliche Grundlagen

    §§ 30 ff des Bundeszentralregistergesetzes vom 21.09.1984 in der zur Zeit gültigen Fassung. Nähere Informationen unter www.bundesjustizamt.de. Die jeweiligen Bedingungen des örtlichen Bürgeramtes sind zu beachten.

    Antrag

    Wenn Sie ein Führungszeugnis benötigen, müssen Sie bei Ihrem örtlichen Bürgerservice / Bürger-amt persönlich einen Antrag stellen.

    Zur Antragsstellung werden benötigt:

    • Personalausweis oder Pass
    • Benötigen Sie das erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde? Dann wird bei Antragsstellung die genaue Anschrift der Behörde benötigt, da das Führungszeugnis direkt zu dieser Behörde gesandt wird (Belegart O). Arbeiten Sie nicht bei einer Behörde, wird das Führungszeugnis zu Ihnen nach Hause geschickt (Belegart NE).
    • gegebenenfalls das Aktenzeichen
    • Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1 Bundes-zentralregistergesetz (BZRG) vorliegen. Die personalisierte Aufforderung der JMD ist in einer separaten Datei zu finden.
    • Bescheinigung über die ehrenamtliche Tätigkeit. Falls ein gebührenfreies Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgestellt werden soll, benötigt das Amt eine Bestätigung der Einrichtung, für die das Ehrenamt ausgeübt wird.

     

    >>> Download: JOLO-Kompass – 5 Antoworten zum Polizeilichen Führungszeugnis

    >>> Download: Musterantrag_Mitarbeiter

    >>> Downlaod: Musterantrag_Ehrenamt


    Anke Steinbeck
    Mitglied des JMD-Präsidiums

    Stand: November 2015


    Diese grundsätzlichen Informationen geben wir aus unseren Erfahrungen im Orchestermanagement heraus als eine kollegiale Orientierunghilfe an Sie weiter. Für eine Einschätzung von konkreten Einzelfällen empfehlen wir, eine individuelle Beratung einzuholen.

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